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26.05.2004 | Arbeitsrecht
Das am 01.01.04 in Kraft getretene Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt verfolgt u.a. das Ziel, das "hohe Beschäftigungspotential" in Klein-betrieben zu erschließen. Einen Weg hierhin soll die Einschränkung des Kündigungsschutzes im Kleinbetrieb ebnen. Bisher nahm das Kündigungsschutzgesetz solche Betriebe vom Kündigungsschutz aus, die in der Regel nicht mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigten. Da auch nach altem Recht schon teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, so auch etwa die nur stundenweise beschäftigte Reinigungskraft, abhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit mit 1/2 oder 3/4 mitzuzählen waren, gab es auch in der Vergangenheit schon manche Rechenaufgabe zu erledigen und Überraschungen zu erleben, dass doch oder doch nicht Kündigungsschutz bestand. Der neue Schwellenwert, bis zu dem kein Kündigungsschutz gilt, beträgt jetzt 10 Beschäftigte; an sich also eine klare Sache, so scheint es. Neue Rechenarbeit und noch weit größere Rechenprobleme verursacht jetzt aber der Umstand, dass am 31.12.03 bereits beschäftigt gewesene "Alt-Arbeitnehmer" ihren arbeitsrechtlichen Besitzstand, nämlich Kündigungsschutz bereits bei mehr als 5 Arbeitnehmern, behalten, und zwar so lange, wie nicht andere (Alt-)Arbeitnehmer mit der Folge ausscheiden, dass der Arbeitnehmerbestand im (virtuellen) Alt-Betrieb auf noch 5 Beschäftigte oder weniger absinkt. Der verlorene Alt-Kündigungsschutz kann auch nicht etwa durch Neueinstellungen über die 5-Mitarbeiter-Schwelle insgesamt hinaus wieder erlangt werden. Nun muss die Beschäftigtenzahl im Neu-Betrieb stets 10 Köpfe übersteigen. Künftig sind Arbeitgeber im Klein- und Mittelbetrieb vor Ausspruch einer Kündigung gut beraten, sorgfältiger denn je zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz (noch) zu beachten ist oder nicht (mehr).
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