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26.05.2004 | Steuerrecht
Wird Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, erfolgt dies häufig unter Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des Schenkers. Bei der Ermittlung des steuerlichen Schenkungswertes wird der Wert des Nießbrauchs nicht zum Abzug gebracht (sog. steuerliches Abzugsverbot). Allerdings wird der auf den Nießbrauchswert entfallende Teil der Erbschaftsteuer bis zum Tode des Schenkers gestundet. Auf Antrag kann die gestundete Steuer jederzeit mit ihrem Barwert abgelöst werden. Der Bundesfinanzhof hat unlängst entschieden, dass ein lebzeitiger Verzicht auf den Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls eine Schenkung darstellt und der Schenkungsteuer unterliegt. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts als Folge des steuerlichen Abzugsverbots wird dadurch vermieden, dass bei der Besteuerung des späteren Nießbrauchsverzicht der bei der früheren Schenkung miterfasste Nießbrauchswert abgezogen wird. Rechnerisch scheint damit ein Ausgleich hergestellt zu werden. Der Nießbrauchsverzicht kann jedoch verheerende Folgen für frühere Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchswert zu Einheitswerten, also vor 1996, haben. Der damals ebenfalls zum Einheitswert bewertete Nießbrauchsvorbehalt wird nunmehr mit den jetzigen steuerlichen Grundbesitzwerten deutlich (um das drei- bis vierfache) und künftig, bei einer zu erwartenden Gesetzesänderung, möglicherweise noch weiter aufgewertet.
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